Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 105 Wertberichtigungsvergleich
Ein IRBA-Institut muss die Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und den im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträgen für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos, die für diese IRBA-Positionen gebildet wurden, ermitteln. Abschläge auf bei Ankauf bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen werden den Beträgen für Wertminderungen nach Satz 1 zugerechnet. Soweit Beträge für Wertminderungen nach Satz 1 zu den Eigenmitteln des Instituts zählen oder solchen Adressenausfallrisikopositionen zurechenbar sind, die als effektiv verbriefte Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 Abs. 2 gelten oder für die das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, dürfen sie nicht bei der Berechnung nach Satz 1 berücksichtigt werden. Hat ein Institut für eine IRBA-Position, für die es nach § 104 Abs. 9 eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden darf, Beträge für eine eingetretene oder potenzielle Verschlechterung der Bonität des Kontrahenten gebildet, dann darf es diese nicht bei den Beträgen nach Satz 1 berücksichtigen.
















