Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 108 Anwendungsbereich eines Ratingsystems
Ein Geschäftsbereich im Sinne dieser Verordnung besteht aus Geschäften, die dieselbe Art von Adressrisikopositionen begründen. Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems wird durch denjenigen Geschäftsbereich gebildet, durch dessen Geschäfte die von diesem Ratingsystem erfassbare Art von Adressrisikopositionen begründet werden. Ein Geschäftsbereich darf auf ein einzelnes gruppenangehöriges Unternehmen beschränkt werden, wenn dieselbe Art von Adressrisikopositionen in verschiedenen gruppenangehörigen Unternehmen unterschiedlich gesteuert wird.
















