Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 111 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
(1) Die Ratingsysteme für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft müssen sowohl das schuldnerspezifische als auch das geschäftsspezifische Risiko widerspiegeln und alle relevanten schuldner- und geschäftsspezifischen Merkmale erfassen.
(2) Der Grad der Risikodifferenzierung muss sicherstellen, dass die Anzahl der IRBA-Positionen in einer bestimmten Ratingstufe bzw. einem bestimmten Risikopool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlustmerkmale auf Ebene der Ratingstufe oder des Risikopools zu ermöglichen. Die Verteilung von Geschäften und Schuldnern über Ratingstufen bzw. Risikopools muss so erfolgen, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden.
(3) Das Institut muss nachweisen, dass das Verfahren zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools eine aussagekräftige Risikodifferenzierung gewährleistet, eine Gruppierung von hinreichend homogenen IRBA-Positionen sicherstellt und korrekte und konsistente Schätzungen von Verlustmerkmalen auf Ebene der Ratingstufe oder des Risikopools ermöglicht. Für angekaufte Forderungen muss diese Gruppierung die Abschlussusancen des Forderungsverkäufers und die Heterogenität der Kunden des Forderungsverkäufers widerspiegeln.
(4) Das Institut muss die folgenden Risikotreiber bei der Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools berücksichtigen:
1.
Schuldnerspezifische Risikomerkmale,
2.
geschäftsspezifische Risikomerkmale, einschließlich Produkt- und Sicherheitenarten, wobei das Institut ausdrücklich Festlegungen für die Berücksichtigung von Fällen treffen muss, in denen dieselbe Sicherheit zur Besicherung mehrerer IRBA-Positionen zur Verfügung steht, und
3.
Zahlungsverzug, es sei denn, das Institut weist der Bundesanstalt gegenüber nach, dass für die IRBA-Position der Zahlungsverzug kein wesentlicher Risikotreiber ist.
Die vom Institut zu treffenden Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 müssen gewährleisten, dass Sicherheiten nicht mehrfach angerechnet werden.

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