Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 115 Anpassungen
Bei der Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools muss das Institut
1.
die Fallgestaltungen, in denen durch individuelle Ermessensentscheidungen Eingabewerte für das Zuordnungsverfahren oder Ergebnisse des Zuordnungsverfahrens aufgehoben oder abgeändert werden dürfen,
2.
die für die Genehmigung dieser Anpassungen verantwortlichen Mitarbeiter und
3.
die tatsächlich vorgenommenen Anpassungen sowie die hierfür verantwortlichen Mitarbeiter
dokumentieren. Das Institut muss das tatsächliche Zahlungsverhalten für IRBA-Positionen analysieren, deren Zuordnungen geändert wurden. Die Analyse muss auch eine Einschätzung des Leistungsverhaltens derjenigen IRBA-Positionen einschließen, deren Risikoeinstufung durch dieselbe Person abgeändert wurde, wobei jeder der für Abänderungen verantwortlichen Mitarbeiter zu berücksichtigen ist.

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