Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 115 Anpassungen
Bei der Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools muss das Institut
- 1.
- die Fallgestaltungen, in denen durch individuelle Ermessensentscheidungen Eingabewerte für das Zuordnungsverfahren oder Ergebnisse des Zuordnungsverfahrens aufgehoben oder abgeändert werden dürfen,
- 2.
- die für die Genehmigung dieser Anpassungen verantwortlichen Mitarbeiter und
- 3.
- die tatsächlich vorgenommenen Anpassungen sowie die hierfür verantwortlichen Mitarbeiter
















