Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 116 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen
(1) Für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen müssen die Zuordnungen sowie die regelmäßigen Überprüfungen von Zuordnungen von einer unabhängigen Stelle ausgeführt oder genehmigt werden. Diese unabhängige Stelle darf aus Entscheidungen über die Kreditgewährung keine unmittelbaren Vorteile erzielen.
(2) Das Institut muss die Zuordnungen mindestens jährlich überprüfen und anpassen, wenn das Ergebnis der Überprüfung nicht das Beibehalten der bisherigen Zuordnung rechtfertigt. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete IRBA-Positionen müssen häufiger überprüft werden. Das Institut muss eine neue Zuordnung durchführen, sobald eine wesentliche Information über den Schuldner oder die IRBA-Position verfügbar wird.
(3) Das Institut muss über ein wirksames Verfahren verfügen, um relevante Informationen
1.
über schuldnerspezifische Merkmale, die Einfluss auf Ausfallwahrscheinlichkeiten haben, und
2.
über geschäftsspezifische Merkmale, die Einfluss auf Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren haben,
neu zu gewinnen und um Informationen nach Nummer 1 und 2 aktuell zu halten.

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