Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 131 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft
(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft die Ausfallwahrscheinlichkeit je Ratingstufe für Schuldner oder Risikopool basierend auf dem Langzeitdurchschnitt der realisierten Jahresausfallraten nach § 129 Satz 4 schätzen.
(2) Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit dürfen für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft abweichend von Absatz 1 auch aus realisierten Verlusten und geeigneten Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall abgeleitet werden.
(3) Das Institut muss die internen Daten für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools als die primäre Informationsquelle für das Schätzen der Risikoparameter verwenden. Das Institut darf für die Quantifizierung der Schätzungen der Risikoparameter externe Daten, einschließlich aus einem Datenpool stammender Daten, oder statistische Modelle verwenden, vorausgesetzt, es kann einen engen Zusammenhang nachweisen
- 1.
- zwischen dem Verfahren des Instituts zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und dem von der externen Datenquelle angewandten Verfahren und
- 2.
- zwischen dem internen Risikoprofil des Instituts und der Zusammensetzung der externen Daten.
(4) Falls das Institut für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft Langzeitdurchschnittsschätzungen für Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote bei Ausfall aus einer Schätzung des Gesamtverlusts und einer geeigneten Schätzung der Verlustquote bei Ausfall bzw. der Ausfallwahrscheinlichkeit ableitet, muss das Verfahren zur Schätzung des Gesamtverlusts die allgemeinen Anforderungen an die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Verlustquote bei Ausfall, wie in diesem Abschnitt festgelegt, erfüllen, und das Ergebnis muss zu dem Begriff der Verlustquote bei Ausfall nach § 132 Abs. 2 konsistent sein.
(5) Unabhängig davon, ob das Institut externe, interne oder auf einem Datenpool basierende Datenquellen beziehungsweise eine Kombination dieser drei Arten von Datenquellen für seine Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendet, muss für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung eines Ratingsystems zur Ermittlung solcher Schätzungen für den IRBA die Länge des verwendeten zugrunde liegenden historischen Beobachtungszeitraums für mindestens eine Datenquelle mindestens zwei Jahre betragen. Ab dem in Satz 1 benannten Zeitpunkt verlängert sich der in Satz 1 benannte Zeitraum nach jeweils einem Jahr um ein weiteres Jahr, bis er die Länge von fünf Jahren erreicht hat. Wenn der für irgendeine der Datenquellen verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne umfasst und diese Daten relevant sind, ist diese längere Zeitspanne zu verwenden. Das Institut braucht historischen Daten nicht das gleiche Gewicht beizumessen, wenn es nachweist, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft für Ausfallwahrscheinlichkeiten besitzen.
(6) Das Institut muss erwartete Schwankungen von Risikoparametern über die Laufzeit von IRBA-Positionen identifizieren und analysieren.
















