Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 140 Anpassungskriterien
(1) Das Institut muss über klar spezifizierte Kriterien für die Anpassung von Ratingstufen, von Risikopools oder von Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall sowie, im Fall von IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und nach den Anforderungen für das Mengengeschäft behandelbare angekaufte Forderungen, für die Anpassung des Verfahrens zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools verfügen, um die Auswirkung von Garantien bei der Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte berücksichtigen zu können. Diese Kriterien müssen den Mindestanforderungen für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung nach den §§ 112 bis 117 entsprechen.
(2) Die Kriterien nach Absatz 1 müssen plausibel sein und der Intuition entsprechen. Sie müssen
- 1.
- die Fähigkeit und Bereitschaft des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen,
- 2.
- die wahrscheinlichen Zeitpunkte der Zahlungen des Garantiegebers,
- 3.
- den Grad der Korrelation der Fähigkeit des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen, mit der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und
- 4.
- das verbleibende Restrisiko gegenüber dem Schuldner
















