Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 148 Risikoquantifizierung
Das Institut muss für die Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien die folgenden Standards einhalten:
- 1.
- Die Schätzung des möglichen Verlusts muss auch bei ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der spezifischen Beteiligungspositionen des Instituts relevant sind, Bestand haben. Die Daten, die verwendet werden, um die Ertragsverteilungen zu repräsentieren, müssen auf dem längsten Stichprobenzeitraum basieren, für den Daten verfügbar sind und für den die Abbildung des Risikoprofils der spezifischen Beteiligungspositionen des Instituts aussagekräftig ist. Die verwendeten Daten müssen eine konservative, statistisch verlässliche und robuste Verlustschätzung erlauben, die nicht allein auf subjektiven oder wertenden Überlegungen beruht. Das Institut muss gegenüber der Bundesanstalt nachweisen, dass der unterstellte Schock eine konservative Schätzung der potenziellen Verluste über einen relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus liefert. Das Institut muss die empirische Analyse der verfügbaren Daten mit Anpassungen kombinieren, die auf einer solchen Auswahl von Faktoren beruhen, mit der Modellergebnisse erzielt werden, die angemessen realistisch und hinreichend konservativ sind. Bei der Entwicklung von Beteiligungsrisikomodellen zur Schätzung von potenziellen Quartalsverlusten darf das Institut Quartalsdaten verwenden oder Daten mit einem kürzeren Zeithorizont in ein Quartalsäquivalent konvertieren, indem es hierfür eine analytisch angemessene Methode verwendet, die durch empirische Belege und gut entwickelte und dokumentierte theoretische Überlegungen und Analysen gestützt wird. Ein solcher Ansatz muss konservativ und konsistent über die Zeit angewandt werden. Außerdem muss das Institut dort, wo relevante Daten nur begrenzt verfügbar sind, angemessene Sicherheitsspannen beifügen.
- 2.
- Die verwendeten Beteiligungsrisikomodelle müssen in der Lage sein, jedes der materiellen Risiken, denen die Beteiligungserträge ausgesetzt sind, einschließlich der Risikopositionen des Beteiligungsportfolios des Instituts sowohl gegenüber dem allgemeinem Marktrisiko als auch gegenüber dem spezifischen Risiko, angemessen abzubilden. Die Beteiligungsrisikomodelle müssen in angemessener Weise die historischen Preisschwankungen der Beteiligungen erklären, sowohl die Größe als auch Veränderungen in der Zusammensetzung von potenziellen Konzentrationen erfassen und auch bei ungünstigen Marktbedingungen Bestand haben. Die Grundgesamtheit der in den zur Schätzung verwendeten Daten repräsentierten Risikopositionen muss eng mit den Beteiligungspositionen des Instituts abgestimmt oder zumindest mit diesen vergleichbar sein.
- 3.
- Das Beteiligungsrisikomodell muss für das Risikoprofil und die Komplexität des Beteiligungsportfolios des Instituts angemessen sein. Wenn das Institut wesentliche Bestände in Beteiligungen hat, deren Wertentwicklung von Natur aus in hohem Maße nichtlinear ist, müssen die Beteiligungsrisikomodelle dafür ausgelegt sein, die mit diesen Instrumenten verbundenen Risiken angemessen abzubilden.
- 4.
- Die Zuordnung einzelner Positionen zu Vergleichswerten, Marktindizes und Risikofaktoren muss plausibel, anschaulich und konzeptionell solide sein.
- 5.
- Das Institut muss durch empirische Analysen die Angemessenheit seiner Auswahl der Risikofaktoren nachweisen, einschließlich ihrer Fähigkeit, sowohl das allgemeine als auch das spezifische Risiko abzudecken.
- 6.
- Die Schätzungen der Ertragsvolatilität von Beteiligungspositionen müssen alle relevanten und verfügbaren Daten, Informationen und Methoden einbeziehen. Es müssen unabhängig überprüfte interne Daten oder Daten von externen Quellen, einschließlich aus einem Datenpool stammender Daten, verwendet werden.
- 7.
- Das Institut muss ein strenges und umfassendes Programm für Stresstests eingerichtet haben.
















