Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 150 Validierung und Dokumentation
(1) Das Institut muss ein robustes System zur Validierung der Genauigkeit und Konsistenz seiner Beteiligungsrisikomodelle und der Modellierungsprozesse eingeführt haben. Alle wesentlichen Elemente der Beteiligungsrisikomodelle und des Modellierungsprozesses sowie die Validierung müssen dokumentiert werden.
(2) Das Institut muss den internen Validierungsprozess nutzen, um das Leistungsverhalten seiner Beteiligungsrisikomodelle und Prozesse auf konsistente und aussagekräftige Weise einzuschätzen.
(3) Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten müssen über den Zeitablauf konsistent sein. Änderungen der Methoden und Daten, sowohl hinsichtlich Datenquellen als auch hinsichtlich abgedeckter Zeiträume, für die Schätzung und für die Validierung sind zu dokumentieren.
(4) Das Institut muss regelmäßig die jeweils aktuellen Erträge aus Beteiligungen, ermittelt unter Verwendung realisierter und unrealisierter Gewinne und Verluste, mit den Modellschätzungen vergleichen. Für derartige Vergleiche müssen historische Daten verwendet werden, die sich über einen möglichst langen Zeitraum erstrecken. Die Methoden und Daten, die für diese Vergleiche herangezogen werden, müssen in aussagefähiger Weise von dem Institut dokumentiert werden. Diese Analyse und Dokumentation ist mindestens jährlich zu aktualisieren.
(5) Das Institut muss weitere quantitative Validierungsmethoden einsetzen sowie Vergleiche mit externen Datenquellen durchführen. Die Analyse muss auf für das Portfolio geeigneten Daten basieren, regelmäßig aktualisiert werden und einen relevanten Beobachtungszeitraum abdecken. Die internen Einschätzungen des Instituts hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seiner Beteiligungsrisikomodelle müssen auf einem möglichst langen Zeitraum beruhen.
(6) Das Institut muss solide interne Standards für Situationen haben, in denen ein Vergleich der tatsächlichen Erträge aus Beteiligungen mit den Modellschätzungen die Gültigkeit der Schätzungen oder des Beteiligungsrisikomodells selbst in Frage stellt. Diese Standards müssen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Erträge aus Beteiligungen berücksichtigen. Alle Anpassungen, die in Reaktion auf Modellüberprüfungen an Beteiligungsrisikomodellen vorgenommen wurden, müssen dokumentiert werden und mit den Standards des Instituts zur Überprüfung von Beteiligungsrisikomodellen im Einklang stehen.
(7) Das Beteiligungsrisikomodell und der Modellierungsprozess müssen dokumentiert werden, einschließlich der Verantwortlichkeiten der Stellen, die in die Modellierung und die Modellbestätigungs- und Modellüberprüfungsprozesse eingebunden sind.

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