Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 153 Interne Revision
Die interne Revision oder eine andere vergleichbar unabhängige Revisionseinheit muss mindestens jährlich die Ratingsysteme des Instituts und ihre Abläufe, einschließlich der Abläufe in der Kreditabteilung und bei der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquoten bei Ausfall, erwarteten Verlustraten und IRBA-Konversionsfaktoren überprüfen. Die Überprüfung muss die Einhaltung aller anwendbaren Mindestanforderungen einschließen.

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