Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 154 Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente
(1) Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken, darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte
1.
berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach den §§ 155 bis 157,
2.
berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 162 sowie
3.
sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach den §§ 158 bis 161
als Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen. Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente müssen rechtlich wirksam und rechtlich durchsetzbar sein. Institute, die berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten.
(2) Wird ein Teil des Adressenausfallrisikos aus einer Adressenausfallrisikoposition durch eines oder mehrere Sicherungsinstrumente, die zueinander oder im Verhältnis zu dem nicht besicherten Teil des Risikos als Folge der vertraglichen Ausgestaltung in einem Rangverhältnis stehen, übertragen, ist jede der hierdurch begründeten Risikopositionen, nämlich der nicht besicherte Teil und die durch die Sicherungsinstrumente geschaffenen Teile, wie eine Verbriefungsposition zu behandeln. Satz 1 gilt entsprechend für den Sicherungsgeber in Bezug auf die von ihm durch die Teilbesicherung übernommene Adressenausfallrisikoposition. Materialitätsschwellen für Verluste, unterhalb derer kein Anspruch auf Leistung aus dem Sicherungsinstrument besteht, werden mit zurückbehaltenen Erstverlustpositionen gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet.

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