Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 160 Berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen
Als IRBA-Sicherungsabtretung berücksichtigungsfähig sind dem sicherungsnehmenden Institut sicherungshalber abgetretene oder verpfändete Forderungen, wenn
- 1.
- die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen aus
- a)
- Lieferung und Leistung oder
- b)
- Geschäften, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht überschreitet,
entstanden sind, - 2.
- die Erfüllung der sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht von Beschäftigten des Kreditnehmers oder einer Person geschuldet wird, die mit dem Kreditnehmer eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildet, und
- 3.
- die sicherungshalber abgetretenen oder verpfändeten Forderungen nicht durch die IRBA-Position selbst abgesichert werden, für die sie als IRBA-Sicherungsabtretung von Forderungen berücksichtigt werden sollen,
















