Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 161 Berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit
Als sonstige IRBA-Sachsicherheit berücksichtigungsfähig ist eine dinglich bevorrechtigte Rechtsstellung des sicherungsnehmenden Instituts an einer Sache, wenn
- 1.
- für die Sache ein liquider Markt existiert, der eine schnelle und wirtschaftliche Veräußerung ermöglicht,
- 2.
- für die Sache anerkannte und öffentlich verfügbare Marktpreise existieren und
- 3.
- das Institut darstellen kann, dass der beim Verkauf der Sicherheit erzielte Nettopreis nicht wesentlich von dem jeweils angesetzten Sicherheitenwert abweicht, und
















