Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 167 Position, für die ein Kreditderivat berücksichtigungsfähig ist
(1) Ein als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat darf nur für eine Position zur Absicherung herangezogen werden, die
1.
entweder die Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats ist oder für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses heranzuziehen ist oder
2.
in Bezug auf die unter Nummer 1 genannte Verbindlichkeit
a)
dieser im Rang nicht nachgeht,
b)
von derselben Person geschuldet wird und
c)
mit dieser durch rechtswirksame wechselseitige Verzugsklauseln oder wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln verbunden ist.
(2) Für ein Kreditderivat ist die Referenzverbindlichkeit die Verbindlichkeit, die für die Bestimmung der Höhe des Barausgleichs herangezogen wird oder die in dem Kreditderivat als lieferbare Verbindlichkeit bezeichnete Verpflichtung.
(3) Ist der Gewährleistungsgeber des Kreditderivats nur gegen Übertragung der gewährleisteten Position zu leisten verpflichtet, darf eine hierfür etwaig notwendige Zustimmung des Schuldners der Position nach den Vertragsbedingungen nicht unbegründet verweigert werden.
(4) Vereinnahmt das sicherungsnehmende Institut Nettozahlungen aus einem Total Return Swap als Ertrag, so muss die Wertverschlechterung der besicherten Position bilanziell erfasst werden.
(5) Darf das Kreditderivat in Anspruch genommen werden, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und beendet dies den Vertrag, müssen die Anforderungen der Absätze 3 und 4 für jede der im Korb enthaltenen Positionen erfüllt werden.

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