Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 171 Schuldverschreibungen, die auf Verlangen vom emittierenden Drittinstitut zurückerworben werden müssen
Schuldverschreibungen, deren Erfüllung von anderen Unternehmen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Institute zuzuweisen wären, geschuldet wird, die keine allgemein berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind und die auf Verlangen des Inhabers vom Emittenten zurückerworben werden müssen, dürfen wie eine Gewährleistung durch den Emittenten berücksichtigt werden.

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