Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 172 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
(1) Ein Institut muss der Bundesanstalt nachweisen können, dass es über angemessene Risikosteuerungsprozesse zur Kontrolle der mit der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Risiken verfügt.
(2) Ein Institut muss auch für Positionen, für die es Kreditrisikominderungstechniken anrechnungserleichternd berücksichtigt, eine vollständige Kreditrisikobeurteilung der besicherten Position durchführen und imstande sein, dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Im Falle von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbarer Geschäfte über Wertpapiere oder Waren muss diese Kreditrisikobeurteilung den saldierten Wert der Positionen betreffen.
(3) Ein Institut hat die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit nach § 154 Abs. 1 Satz 2 festzustellen und diese durch anlassbezogene Überprüfung fortwährend sicherzustellen.
















