Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 179 Durch ein Sicherungsinstrument besicherte Position
Eine Adressenausfallrisikoposition gilt als durch ein berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument besichert, soweit das Sicherungsinstrument
1.
bei teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der Position vertragsgemäß verwertet oder in Anspruch genommen werden darf und
2.
nicht bereits anderweitig als Sicherungsinstrument berücksichtigt wird.

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