Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 179 Durch ein Sicherungsinstrument besicherte Position
Eine Adressenausfallrisikoposition gilt als durch ein berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument besichert, soweit das Sicherungsinstrument
- 1.
- bei teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der Position vertragsgemäß verwertet oder in Anspruch genommen werden darf und
- 2.
- nicht bereits anderweitig als Sicherungsinstrument berücksichtigt wird.
















