Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 181 Institutsinterne Sicherungsgeschäfte
Sichert ein Institut eine Adressenausfallrisikoposition des Anlagebuchs mit einem in seinem Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab, muss das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko zunächst auf einen oder mehrere Dritte übertragen werden, bevor eine Anerkennung der Besicherungswirkung erreicht wird. Ist das Kreditrisiko aus dem Handelsbuch an berücksichtigungsfähige Gewährleistungsgeber übertragen, kann die Besicherung für die Adressenausfallrisikoposition des Anlagebuchs als Gewährleistung berücksichtigt werden.
















