Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 182 Für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit von Adressenausfallrisikopositionen und Sicherungsinstrumenten
(1) Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jede Adressenausfallrisikoposition der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Kreditnehmer seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss, begrenzt auf fünf Jahre.
(2) Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit ist für jedes Sicherungsinstrument der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung oder Kündigung des Sicherungsinstruments. Hat der Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Absicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin. Hat der Sicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsinstruments dem Sicherungsnehmer einen Anreiz, das Sicherungsinstrument vor Ablauf seiner vertraglichen Laufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin als Restlaufzeit des Sicherungsinstruments angenommen. Andere Kündigungsmöglichkeiten des Sicherungsnehmers bewirken keine Verkürzung der Restlaufzeit eines Sicherungsinstruments. Kann ein Kreditderivat vor Ablauf des Karenzzeitraums enden, der zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsverzugs bei der gewährleisteten Position verstrichen sein muss, so ist die Restlaufzeit dieses Sicherungsinstruments um diesen Karenzzeitraum zu vermindern.
















