Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 192 Vorgegebener Wertschwankungsfaktor
(1) Der vorgegebene Wertschwankungsfaktor ist für
- 1.
- eine Adressenausfallrisikoposition,
- 2.
- eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder
- 3.
- jede Wertpapierart nach § 216 Abs. 3 für zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
(2) Für finanzielle Sicherheiten nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ist für die Bestimmung des Wertschwankungsfaktors eine Bonitätsstufe von 2 anzunehmen.
(3) Für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12, die als finanzielle Sicherheit allgemein oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähig wären, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor, falls die tatsächliche Zusammensetzung des zugrunde liegenden Investmentvermögens
- 1.
- bekannt ist, der betragsgewichtete Durchschnitt derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert ist, oder
- 2.
- nicht bekannt ist, der höchste derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert werden darf.
(4) In allen anderen Fällen, einschließlich von
- 1.
- Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften verkauft oder verliehen werden und die keine berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind, und
- 2.
- berücksichtigungsfähigen Handelsbuchsicherheiten,
















