Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 193 Zugrunde zu legende Liquidationsdauer
(1) Die zugrunde zu legende Liquidationsdauer für eine besicherte Adressenausfallrisikoposition beträgt, vorbehaltlich Absatz 2, 20 Geschäftstage.
(2) Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch ein Pensions-, Darlehens- oder vergleichbares Geschäft über Wertpapiere begründet, für das Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer fünf Geschäftstage. Wird die besicherte Adressenausfallrisikoposition durch eine andere Kapitalmarkttransaktion begründet, für die Sicherheitennachschüsse verlangt werden können, beträgt die zugrunde zu legende Liquidationsdauer zehn Geschäftstage.
















