Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 204 Inkongruenzenbereinigter Betrag einer Gewährleistung
Der einer Position zugeordnete inkongruenzenbereinigte Betrag einer Gewährleistung ist für jede berücksichtigungsfähige Gewährleistung das Produkt aus
1.
dem dieser Position zugeordneten Teil des Betrags dieser Gewährleistung nach § 205,
2.
dem Laufzeitanpassungsfaktor für diese Gewährleistung in Bezug auf diese Position nach § 186, und
3.
wenn für diese Gewährleistung eine Währungsinkongruenz in Bezug auf diese Position besteht, der Differenz aus Eins und dem Währungsschwankungsfaktor nach § 189.

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