Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 204 Inkongruenzenbereinigter Betrag einer Gewährleistung
Der einer Position zugeordnete inkongruenzenbereinigte Betrag einer Gewährleistung ist für jede berücksichtigungsfähige Gewährleistung das Produkt aus
- 1.
- dem dieser Position zugeordneten Teil des Betrags dieser Gewährleistung nach § 205,
- 2.
- dem Laufzeitanpassungsfaktor für diese Gewährleistung in Bezug auf diese Position nach § 186, und
- 3.
- wenn für diese Gewährleistung eine Währungsinkongruenz in Bezug auf diese Position besteht, der Differenz aus Eins und dem Währungsschwankungsfaktor nach § 189.
















