Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 212 Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden
Die Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden ist die Summe aus der laufzeitbereinigten Nettobemessungsgrundlage nach § 213 und dem Währungsinkongruenzzuschlag nach § 214 für diese Aufrechnungsposition.

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