Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 216 Wertschwankungszuschlag für die Wertpapiere einer Aufrechnungsposition
(1) Der Wertschwankungszuschlag für Wertpapiere einer Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die Summe der Produkte aus Wertschwankungsfaktor und Nettomarktwert für jede der Wertpapierarten dieser Aufrechnungsposition. Dabei ist der Nettomarktwert für eine Wertpapierart der in die Währung der Rechnungslegung umgerechnete Absolutbetrag der Differenz aus der Summe der Marktwerte der überlassenen und der Summe der Marktwerte der erhaltenen Wertpapiere dieser Art.
(2) Der Wertschwankungsfaktor für Wertpapiere ist für eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
- 1.
- der aufsichtlich vorgegebene Wertschwankungsfaktor nach § 192 für diese Wertpapierart, wenn ein Institut nicht die Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren gewählt hat oder diese Aufrechnungsposition zum unwesentlichen Teil der Gesamtheit der Positionen gehört, für die das Institut selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren verwendet,
- 2.
- sonst der selbstgeschätzte Schwankungsfaktor für die zu dieser Wertpapierart gehörenden Wertpapiere der Aufrechnungsposition.
(3) Wertpapierart bezeichnet diejenigen Wertpapiere,
- 1.
- deren Erfüllung von derselben natürlichen oder juristischen Person geschuldet werden,
- 2.
- deren Laufzeit am selben Tag beginnt und am selben Tag endet,
- 3.
- die dieselben vertraglich oder gesetzlich geregelten Ausstattungsmerkmale haben und
- 4.
- die entweder sämtlich zu Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder sämtlich nicht zu solchen Geschäften gehören oder
- 5.
- bei Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren dieselbe vom Institut in seiner internen Risikosteuerung genutzte Liquidationsdauer nach § 197 haben.
















