Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 218 Nettobemessungsgrundlage nach der SM
(1) Die Nettobemessungsgrundlage ist separat für jede Aufrechnungsposition nach der Formel 8 der Anlage 2 zu bestimmen. Dabei bildet jede derivative Adressenausfallrisikoposition, die nicht mit anderen Adressenausfallrisikopositionen einschließlich gestellter oder hereingenommener finanzieller Sicherheiten in eine Aufrechnungsposition einbezogen ist, für sich genommen eine Aufrechnungsposition. Die Bemessungsgrundlage für diese Adressenausfallrisikoposition ist ihre Nettobemessungsgrundlage nach der SM. Die Einbeziehung von gestellten Sicherheiten ist nur zulässig, wenn die Besicherungsvereinbarung die Mindestanforderungen nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und gestellten Sicherheiten erfüllt. Hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nur dann in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie berücksichtigungsfähig sind. Nach der SM berücksichtigte hereingenommene finanzielle Sicherheiten dürfen nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.
(2) Die derivativen Adressenausfallrisikopositionen sind nach Maßgabe des § 219 in SM-Risikopositionen aufzuspalten. Diese SM-Risikopositionen sind eindeutig den Risikokategorien nach Spalte 1 der Tabelle 26 der Anlage 1 zuzuordnen. Dabei sind gestellte und hereingenommene finanzielle Sicherheiten ebenfalls als SM-Risikopositionen den Risikokategorien zuzuordnen. Stillhalterpositionen, die nach § 11 keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition für Derivate zugrunde liegende Aufrechnungsvereinbarung einbezogen sind, können ebenfalls berücksichtigt werden.
(3) Für jede SM-Risikoposition ist der maßgebliche Betrag nach § 220 zu ermitteln. Stellt der maßgebliche Betrag einer Risikoposition einen Liefer- oder Zahlungsanspruch für das Institut dar, so trägt er ein positives Vorzeichen, stellt er eine Liefer- oder Zahlungsverpflichtung dar, trägt er ein negatives.
(4) Erhaltene finanzielle Sicherheiten sind mit einem positiven, gestellte finanzielle Sicherheiten mit einem negativen Vorzeichen zu berücksichtigen.
(5) Die SM-Risikopositionen jeweils einer Aufrechnungsposition sind mit ihren maßgeblichen Beträgen zu Absicherungsgruppen nach § 221 zusammenzufassen.
















