Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 225 Adressaten
(1) Ein Institut, das Originator, Investor oder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist, hat für die Gesamtheit seiner Verbriefungspositionen risikogewichtete Positionswerte zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 braucht für Verbriefungspositionen, die das Institut bei der Ermittlung des verfügbaren modifizierten Eigenkapitals nach § 10 Abs. 6a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes in Abzug bringt, kein risikogewichteter Positionswert ermittelt zu werden. Ein Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, braucht für die zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen keinen risikogewichteten Positionswert zu berücksichtigen, wenn es aus dieser Verbriefungstransaktion keine Anrechnungserleichterung in Anspruch nimmt.
(2) Ein Institut hat für jede nach Absatz 1 von ihm berücksichtigte Verbriefungstransaktion die Offenlegungsbestimmungen nach § 334 einzuhalten.

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