Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 251 Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition
(1) Die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition entspricht der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.
(2) Abweichend von Absatz 1 entspricht die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist, der positiven Differenz aus den folgenden Beträgen:
1.
Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 und dem um Eins erhöhten als Dezimalzahl ausgedrückten Wertschwankungsfaktor nach § 188 für die IRBA-Position, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und
2.
Summe der nach Satz 2 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen.
Von der nach Satz 1 Nr. 1 erhöhten IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition ist für jeden Teil des ihr zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus
1.
dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten für den dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil des Marktwertes der finanziellen Sicherheit und
2.
dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf diese IRBA-Verbriefungsposition
als besicherte Teilbemessungsgrundlage abzuspalten. Der Marktwert der finanziellen Sicherheit ist um den nach Satz 2 Nr. 1 dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil zu verringern.
(3) Sofern das Institut als Originator der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der diese IRBA-Verbriefungsposition gehört, gilt und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 vorliegt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Eine in Bezug auf diese finanzielle Sicherheit bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 262 Satz 2 zu ermitteln. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

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