Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 251 Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition
(1) Die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition entspricht der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.
(2) Abweichend von Absatz 1 entspricht die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist, der positiven Differenz aus den folgenden Beträgen:
- 1.
- Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 und dem um Eins erhöhten als Dezimalzahl ausgedrückten Wertschwankungsfaktor nach § 188 für die IRBA-Position, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und
- 2.
- Summe der nach Satz 2 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen.
- 1.
- dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten für den dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil des Marktwertes der finanziellen Sicherheit und
- 2.
- dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf diese IRBA-Verbriefungsposition
(3) Sofern das Institut als Originator der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der diese IRBA-Verbriefungsposition gehört, gilt und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 vorliegt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Eine in Bezug auf diese finanzielle Sicherheit bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 262 Satz 2 zu ermitteln. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.
















