Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 267 Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen
Der Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen ist die Summe der KSA-Positionswerte derjenigen KSA-Verbriefungspositionen, die nach § 266 Abs. 1 als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals berücksichtigt werden.

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