Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 274 Verwendung eines alternativen Indikators
(1) Für die Berechnung der Teilanrechnungsbeträge in den regulatorischen Geschäftsfeldern Firmenkundengeschäft und Privatkundengeschäft kann ein Institut im Standardansatz auf Antrag und nach vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt anstelle des relevanten Indikators im Sinne des § 273 Abs. 1 Satz 2 einen alternativen Indikator nach Absatz 2 nutzen, wenn
- 1.
- das Institut überwiegend Geschäfte betreibt, die dem Privatkundengeschäft oder Firmenkundengeschäft zuzuordnen sind,
- 2.
- mindestens 90 Prozent des relevanten Indikators aus diesen regulatorischen Geschäftsfeldern stammen,
- 3.
- ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit im Privatkundengeschäft oder Firmenkundengeschäft aus Krediten mit einer hohen Ausfallwahrscheinlichkeit besteht und
- 4.
- der alternative Indikator besser geeignet ist als der relevante Indikator, um das operationelle Risiko zu beurteilen.
(2) Der alternative Indikator ist das nominale Kreditvolumen nach Absatz 3 multipliziert mit dem Faktor 0,035.
(3) Das nominale Kreditvolumen im Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft entspricht der gesamten Kreditinanspruchnahme in den jeweiligen Kreditportfolien. Im Firmenkundengeschäft sind die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere einzubeziehen.
















