Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 277 Kombination mit dem Basisindikatoransatz
(1) Eine Kombination des Standardansatzes mit dem Basisindikatoransatz ist außer in den Fällen des Absatzes 2 ausgeschlossen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auf Antrag die teilweise Anwendung des Standardansatzes zusammen mit dem Basisindikatoransatz übergangsweise zulassen. Voraussetzung für eine solche übergangsweise Zulassung ist die Verpflichtung des betreffenden Instituts, in absehbarer Zeit den Standardansatz zur Bestimmung des gesamten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko anzuwenden.
















