Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 287 Zuordnung interner Schadensdaten
(1) Die internen Schadensdaten müssen den regulatorischen Geschäftsfeldern nach § 273 Abs. 4 sowie den regulatorischen Verlustereigniskategorien nach Absatz 3 zugeordnet und die so gegliederten Daten der Bundesanstalt auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut betreffen, können im Falle außergewöhnlicher Sachverhalte dem in Anlage 1 Tabelle 29a bestimmten regulatorischen Geschäftsfeld „Gesamtinstitut“ zugeordnet werden. Das Institut muss über dokumentierte und objektive Kriterien verfügen, nach denen die Schadensdaten den regulatorischen Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien zugeordnet werden.
(2) Das Institut muss für die Zuordnung von folgenden Schadensdaten besondere Kriterien entwickeln:
- 1.
- Ereignisse in zentralen Bereichen,
- 2.
- Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, und
- 3.
- miteinander verbundene Verlustereignisse, einschließlich zeitlich aufeinander folgender Verlustereignisse.
(3) Folgende Verlustereigniskategorien, nach der Begriffsbestimmung in Anlage 1 Tabelle 30, sind für die Zuordnung nach Absatz 1 zu verwenden:
- 1.
- interner Betrug,
- 2.
- externer Betrug,
- 3.
- Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit,
- 4.
- Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten,
- 5.
- Sachschäden,
- 6.
- Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle und
- 7.
- Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement.
















