Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 29 KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken ist wie folgt zu bestimmen:
1.
Wird ihre Erfüllung von einer der in § 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12, 16 und 17 des Kreditwesengesetzes genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.
2.
Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach § 1 Abs. 27 Nr. 12 des Kreditwesengesetzes beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.
3.
Liegt unbeschadet der Nummern 1 und 2 eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 41 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 5 der Anlage 1.
4.
Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 50 Prozent.

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