Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 306 Aktienindexpositionen
Zur Ermittlung der Aktiennettopositionen dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts Nettopositionen aus Aktienindexgeschäften nach Maßgabe der jeweils gültigen Indexzusammensetzung in Nettopositionen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden einzelnen Aktien vollständig aufgeschlüsselt werden. Das Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex gesondert ausgeübt werden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet