Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 308 Berücksichtigung von Optionsgeschäften
(1) Bei der Währungsgesamtposition, der Rohwarenposition, den Handelsbuch-Risikopositionen und den anderen Marktrisikopositionen sind die dem Institut aus den einzubeziehenden Optionsgeschäften zustehenden Liefer- oder Zahlungsansprüche und die von ihm zu erfüllenden Liefer- oder Zahlungsverpflichtungen unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstands in Höhe ihres Deltaäquivalents zu berücksichtigen.
(2) Ein Handelsbuchinstitut hat zu den Anrechnungsbeträgen für die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition, den Teilanrechnungsbeträgen für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikoposition sowie den Anrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen zusätzliche Anrechnungsbeträge für das Gammafaktorrisiko und das Vegafaktorrisiko nach den §§ 309 und 310 hinzuzufügen (Delta-Plus-Methode).
(3) Auf Antrag mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt darf ein Handelsbuchinstitut nach einheitlicher und dauerhafter Wahl den auf die Optionsgeschäfte entfallenden Anrechnungsbetrag nach den Regeln von § 311 ermitteln (Szenario-Matrix-Methode). In den Fällen des Satz 1 sind die Optionsgeschäfte bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition und die anderen Marktrisikopositionen sowie der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikopositionen nicht zu berücksichtigen. Das Institut darf bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Optionsgeschäfte zusätzlich die durch die Optionsgeschäfte nachweislich gesicherten anderen Aktiv- und Passivposten oder Nettopositionen berücksichtigen, die in die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition, die anderen Marktrisikopositionen oder die Handelsbuch-Risikopositionen einzubeziehen sind. In den Fällen des Satzes 3 können sie bei der Ermittlung der Anrechnungsbeträge für die Währungsgesamtposition, die Rohwarenposition, die anderen Marktrisikopositionen sowie der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine Kursrisiko aus Handelsbuch-Risikopositionen unberücksichtigt bleiben. Das Wahlrecht kann für bestimmte und abgegrenzte Teilbereiche ausgeübt werden. Die Bundesanstalt kann von einem Institut, das die Delta-Plus-Methode anwendet, die Umstellung auf die Szenario-Matrix-Methode für einige oder alle Arten von Optionsgeschäften innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur dieser Optionsgeschäfte zur adäquaten Erfassung und Eigenmittelunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.
(4) Das Deltaäquivalent eines Anspruchs oder einer Verpflichtung oder einer Aktiv- oder Passivkomponente ist durch die Multiplikation des zugehörigen Nominalbetrags mit dem für die Option ermittelten Deltafaktor zu bestimmen. Der Deltafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstands. Der Gammafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Deltafaktors bei einer als nur geringfügig angenommenen Veränderung des Preises des Optionsgegenstands; ein negativer Gammafaktor bezeichnet hierbei den Gammafaktor eines fremden Optionsrechtes. Der Vegafaktor eines Optionsgeschäfts besteht in dem Verhältnis der Veränderung des Optionspreises zu einer angenommenen geringfügigen Veränderung der Volatilität, wobei ein negativer Vegafaktor den Vegafaktor eines fremden Optionsrechtes bezeichnet. Die Volatilität bezeichnet die Veränderlichkeit des Preises des Optionsgegenstands.
(5) Bei der Ermittlung der in Absatz 4 Satz 2 bis 4 genannten Sensitivitätsfaktoren und der Volatilität sowie bei der Anwendung der Szenario-Matrix-Methode sind vom Institut für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach wissenschaftlichen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionspreismodelle zu verwenden. § 317 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genannten Verfahren und Optionspreismodelle sind der Bundesanstalt darzustellen. Die Bundesanstalt kann einem Institut die Verwendung eines ungeeigneten Optionspreismodells untersagen und die Verwendung eines geeigneten Optionspreismodells verlangen, wenn dies nach Art, Umfang oder Struktur der Optionsgeschäfte des Instituts zur adäquaten Erfassung und Eigenmittelunterlegung der mit diesen Geschäften verbundenen Risiken geboten erscheint.
















