Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 32 KSA-Risikogewicht für von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen
Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen ist in Abhängigkeit von dem nach § 31 Nr. 2 oder 6 bestimmten KSA-Risikogewicht für Positionen, die vom emittierenden Kreditinstitut geschuldet werden, nach Tabelle 7 der Anlage 1 zu bestimmen.
















