Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 325 Angemessenheit der Eigenmittelausstattung
(1) In qualitativer Hinsicht ist eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Institut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt, offenzulegen.
(2) In quantitativer Hinsicht sind offenzulegen:
1.
im KSA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den KSA-Forderungsklassen;
2.
im IRBA die Eigenkapitalanforderung aus dem Adressenausfallrisiko des Anlagebuchs, gegliedert nach den IRBA-Forderungsklassen; die Eigenkapitalanforderung aus der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen gegliedert nach den Anrechnungsverfahren, im einfachen Risikogewichtungsansatz weiter gegliedert nach börsennotierten Beteiligungen, nicht börsennotierten, aber hinreichend diversifizierten Beteiligungen und sonstigen Beteiligungen, sowie gesondert Angabe der Eigenkapitalanforderung für Beteiligungen, die dauerhaft oder befristet von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind;
3.
für das Handelsbuch die Eigenmittelanforderung insgesamt für Marktrisikopositionen im Standardansatz oder im Modellierungsverfahren;
4.
die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko im Basisindikatoransatz, im Standardansatz oder im fortgeschrittenen Messansatz;
5.
die Eigenmittelanforderung insgesamt sowie deren Verhältnis zum Kernkapital als Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2; ferner die Kernkapitalquote und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der signifikanten Institutstochtergesellschaften auf Einzelebene oder unterkonsolidierter Ebene.

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