Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 331 Offenlegungsanforderungen zum operationellen Risiko
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des bankaufsichtlichen Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko ist offenzulegen.
(2) Institute, die den fortgeschrittenen Messansatz anwenden, haben dieses Verfahren und die darin berücksichtigten internen und externen Faktoren zu erläutern. Im Falle der teilweisen Anwendung verschiedener Verfahren sind die jeweiligen Anwendungsbereiche offenzulegen.

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