Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 43 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung
Die maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer KSA-Position ist nach § 44 zu ermitteln. Für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Institute nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ist die maßgebliche Bonitätsbeurteilung die entsprechend § 44 Satz 1, 3 und 4 zu bestimmende Schuldnerbonitätsbeurteilung der Zentralregierung des Staates, in dem der Schuldner dieser KSA-Position seinen Sitz hat. Eine Schuldnerbonitätsbeurteilung ist eine Bonitätsbeurteilung, die eine allgemeine, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände bezogene Aussage über die Bonität des Schuldners trifft. Zur Ermittlung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung stehen nach § 47 verwendungsfähige Länderklassifizierungen der vom Institut benannten Exportversicherungsagenturen den Schuldnerbonitätsbeurteilungen gleich.

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