Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 50 KSA-Konversionsfaktor
(1) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für
- 1.
- den nicht in Anspruch genommenen Teil unmittelbar kündbarer Kreditlinien nach § 51 0 Prozent,
- 2.
- den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr 20 Prozent,
- 3.
- den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 50 Prozent,
- 4.
- Dokumentenakkreditive,
- a)
- die durch Warenpapiere besichert sind, 20 Prozent,
- b)
- sonst 50 Prozent,
- 5.
- Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,
- 6.
- unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien
- a)
- 100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts haben,
- b)
- sonst 50 Prozent,
- 7.
- Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 50 Prozent,
- 8.
- in jedem anderen Fall 100 Prozent.
(2) Auf Adressenausfallrisikopositionen, die KSA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 3 sind, finden die KSA-Konversionsfaktoren nach § 239 Abs. 2 oder 3 Anwendung.
















