Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 64 Eintrittsschwelle
Die Eintrittsschwelle für den IRBA wird erreicht, wenn sowohl der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 1 als auch der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte nach § 67 Abs. 3 Satz 2 mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 50 Prozent beträgt.
















