Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 75 IRBA-Forderungsklasse Institute
Der IRBA-Forderungsklasse Institute nach § 73 Satz 1 Nr. 2 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
- 1.
- einem Institut
- a)
- im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, auf das die Anforderungen über die Angemessenheit der Eigenmittel nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes Anwendung finden oder das nach § 2a des Kreditwesengesetzes von der Anwendung des § 10 des Kreditwesengesetzes freigestellt ist, oder
- b)
- im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/49/EG mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das auf Grundlage der Richtlinie 2006/48/EG oder 2006/49/EG beaufsichtigt wird,
- 2.
- einem Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist,
- 3.
- einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten,
- 4.
- einem Unternehmen mit Sitz im Ausland in seiner Eigenschaft als zentralem Kontrahenten im Sinne des § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes,
- 5.
- einer anderen Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft als den unter § 74 Nr. 2 genannten,
- 6.
- einer multilateralen Entwicklungsbank, die als Schuldner einer KSA-Position nicht das KSA-Risikogewicht von 0 Prozent nach § 29 Nr. 1 erhält, oder
- 7.
- einer sonstigen öffentlichen Stelle, die als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht für Institute nach § 28 Nr. 2 und 3 erhält, oder
- 8.
- einer Wertpapier- oder Terminbörse
















