Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 80 IRBA-Forderungsklasse Unternehmen
Der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 73 Nr. 6 sind alle IRBA-Positionen zuzuordnen, die keiner der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Mengengeschäft, Beteiligungen oder Verbriefungen zugeordnet werden können und die keine sonstigen kreditunabhängigen Aktiva im Sinne des § 82 sind.
















