Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 82 Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva
Der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 73 Nr. 7 sind zuzuordnen:
1.
Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden,
2.
Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht
a)
für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,
b)
der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,
c)
(weggefallen)
3.
Sachanlagen,
4.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann, und
5.
Kassenbestand und gleichwertige Positionen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet