Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 93 Aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall
(1) Für eine IRBA-Position in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall und vor Berücksichtigung von Sicherheiten,
- 1.
- wenn die mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind,
- a)
- wenn die IRBA-Position durch eine nachrangige angekaufte Forderung gebildet wird und keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und das Institut nicht zu einer die Anforderungen nach den §§ 129 bis 131 erfüllenden Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit in der Lage ist, 100 Prozent,
- b)
- sonst 75 Prozent,
- 2.
- wenn sie eine IRBA-Veritätsrisikoposition ist, 75 Prozent,
- 3.
- wenn sie als KSA-Position der KSA-Forderungsklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen zuzuordnen wäre, 11,25 Prozent,
- 4.
- wenn sie eine Vorleistungsrisikoposition nach § 92 Abs. 3 ist, 45 Prozent,
- 5.
- in jedem anderen Fall 45 Prozent.
(2) Für eine IRBA-Beteiligungsposition, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen bezieht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört, beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 65 Prozent. Für alle anderen IRBA-Beteiligungspositionen beträgt die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall 90 Prozent.
















