Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 97 Einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen
(1) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition, für die das Institut nicht nachweisen kann, dass die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit für diese IRBA-Position den Anforderungen entsprechend der Definition in § 129 entspricht, erhält ein einfaches IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen, das anhand der Tabelle 14 der Anlage 1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit und der Risikogewichtsklasse der IRBA-Position zu ermitteln ist.
(2) Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach § 125 kein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien entsprechend der Zuordnung zu einer der Ratingstufen nach § 110 Abs. 8 einer der vier Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen stark, gut, befriedigend und schwach zuzuordnen:
1.
Finanzielle Stärke,
2.
politische und rechtliche Rahmenbedingungen,
3.
Charakteristika des Geschäfts und des Objekts,
4.
Stärke des Kostenträgers und des die Objektrealisierung betreibenden Unternehmens unter Berücksichtigung etwaiger zur Erfüllung der Verpflichtungen verfügbarer Nettozahlungsströme aus für das Objekt relevanten Partnerschaften des Unternehmens mit der öffentlichen Hand,
5.
Gesamtheit der Absicherungsmaßnahmen.
Eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition nach Absatz 1, für die nach der Ausfalldefinition nach § 125 ein Ausfall des Schuldners als eingetreten gilt, ist der Risikogewichtsklasse ausgefallen zuzuordnen. Die Bundesanstalt veröffentlicht im Internet Leitlinien für die Zuordnung von IRBA-Spezialfinanzierungspositionen zu den Risikogewichtsklassen für Spezialfinanzierungen nach Satz 1.

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