Gesetz - SonntRStIndAusnV
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
§ 8
Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat einen Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

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