Gesetz - AGeV
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung - AGeV
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

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