Gesetz - BinSch-SportbootVermV
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - BinSch-SportbootVermV
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Unternehmen
- a)
- entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- b)
- entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,
- c)
- entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,
- d)
- entgegen § 8 Abs. 5 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- e)
- entgegen § 8 Abs. 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig den zur Kontrolle befugten Personen aushändigt,
- f)
- entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,
- g)
- entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,
- h)
- entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,
- i)
- entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,
- j)
- entgegen § 8 Abs. 7 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,
- k)
- entgegen § 8 Abs. 8 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- l)
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,
- m)
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- n)
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
- 2.
- als Mieter entgegen § 10 Abs. 1 zulässt, dass das Sportboot von einer dort genannten Person geführt wird oder
- 3.
- als Sportbootführer
- a)
- entgegen § 8 Abs. 5 Satz 4 eine Kopie der dort genannten Bescheinigung nicht an Bord mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht zur Prüfung aushändigt,
- b)
- entgegen § 9 Abs. 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,
- c)
- entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
- d)
- entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist oder
- e)
- entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden.
















