Gesetz - SportSeeSchV
Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen
§ 15 Gebühren und Auslagen
(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben:
| 1. | für die Zulassung zur Prüfung (SKS/SSS/SHS) beziehungsweise zur Feststellung der Befähigung | 25,00 Euro, |
| 2. | für die Zulassung zur Prüfung Funkbetriebszeugnis (SRC/LRC) | 18,00 Euro, |
| 3. | für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SSS/SHS) | 50,00 Euro, |
| 4. | für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SKS) | 37,50 Euro, |
| 5. | für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC | 36,00 Euro, |
| 6. | für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC | 46,00 Euro, |
| 6a. | für die Abnahme der Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines SRC | 28,00 Euro, |
| 6b. | für die Abnahme der Anpassungsprüfung im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der Schiffssicherheitsverordnung zum Erwerb eines LRC | 36,00 Euro, |
| 7. | für die Abnahme der praktischen Prüfung (SSS) | 62,50 Euro, |
| 8. | für die Abnahme der praktischen Prüfung (SKS) | 37,50 Euro, |
| 9. | für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis SRC | 18,00 Euro, |
| 10. | für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis LRC | 23,00 Euro, |
| 11. | für die Feststellung der Befähigung als Schiffer | 50,00 Euro, |
| 12. | für die Feststellung der Befähigung als Maschinist | 50,00 Euro, |
| 13. | für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SSS/SHS) | 45,00 Euro, |
| 14. | für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SKS) | 37,50 Euro, |
| 15. | für die Ablehnung oder in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung nach Nummer 1 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes |
| 16. | für die Ausstellung des Sportküstenschifferscheins | 25,00 Euro, |
| 17. | für die Ausstellung des Sportseeschifferscheins | 25,00 Euro, |
| 18. | für die Ausstellung des Sporthochseeschifferscheins | 25,00 Euro, |
| 19. | für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses SRC | 18,00 Euro, |
| 20. | für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses LRC | 18,00 Euro, |
| 21. | für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines Funkbetriebszeugnisses nach Anlage 3 Buchstabe C Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung | 18,00 Euro, |
| 22. | für die Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 10 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 4 oder einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 | 25,00 Euro, |
| 23. | für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 | 25,00 Euro, |
| 24. | für die Ausstellung in Verbindung mit Auflagen nach § 6 Abs. 4 | 5,50 Euro, |
| 25. | für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung nach § 12 Abs. 1 und 2 | 25,00 Euro, |
| 26. | für die Ausstellung eines Sportseeschifferscheins oder eines Sporthochseeschifferscheins nach § 12 Abs. 3 | 25,00 Euro, |
| 27. | für die Ausstellung eines Sportküstenschifferscheins nach § 12 Abs. 4 | 25,00 Euro, |
| 28. | für die Rücknahme oder den Entzug eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrags oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 | die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes, |
| 29. | für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht | bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung, mindestens 25,00 Euro, |
| 30. | in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor ihrer Beendigung | bis zu 75 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00 Euro, |
| 31. | Reisekosten der Prüfungskommission nach dem Bundesreisekostengesetz und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen. |
(2) Die Kosten für die Amtshandlungen werden von der Zentralen Verwaltungsstelle im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.
















