Gesetz - 1. SprengV
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
§ 17
Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet